Satzung

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen TSV 1885 Edersleben. Er hat seinen Sitz in Edersleben mit der Anschrift des Vereinsvorsitzenden.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Mit Eintragung im Vereinsregister lautet der Name TSV 1885 Edersleben e.V. unter der Registernummer VR 47079 des Amtsgerichtes Stendal.
Der Verein ist Mitglied im LandesSportBund, den Fachverbänden des LSB, und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird insbesondere verwirklicht
durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  • Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen wählen einen Abteilungsvorstand. Hinsichtlich der Durchführung von Versammlungen gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen.
Die Abteilungen sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und geben monatlich Auskünfte zu ihren Einnahmen und Ausgaben. Abteilungen können nur im Rahmen einer vorliegenden Bevollmächtigung Verträge schließen oder Erklärungen abgeben. Abteilungen sind berechtigt von ihren Mitgliedern Abteilungsbeiträge, die der finanziellen Absicherung von abteilungsspezifischen Ausgaben dienen sollen, zu erheben.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (bei bestehenden Abteilungen der Abteilungsvorstand).
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/ Sanktionen

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Bei leichteren Verfehlungen können folgende Sanktionen gegenüber den Mitgliedern ausgesprochen werden:
Verwarnung, Verweis, Trainingsverbot, Verlust des Wahl- Stimmrechtes.
Näheres dazu regelt die Rechtsordnung des Vereins.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
  • wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • bei unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rassistischer, fremdenfeindlicher, sexistischer und homophober Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens entsprechender Kennzeichen und Symbole
  • wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; Sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist.
Personen deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.


§ 7 Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
Die Mitglieder sind zur Errichtung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages/der Umlage sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzusetzen. Diese betragen pro Jahr höchstens 30,00 € pro Mitglied. Jedes Mitglied hat an den Arbeitseinsätzen des Vereins teilzunehmen, oder ersatzweise dafür ein Entgelt zu zahlen. Alles Nähere dazu wird per Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Datenschutz

Der Verein verpflichtet sich im Sinne des Datenschutzgesetzes, die ihm zur Verfügung gestellten Daten außerhalb des Vereins nur zu verwenden:

  • zur Verwirklichung seines Vereinszweckes,
  • bei berechtigtem Interesse einer Dachorganisation,
  • bei nachweisbarem öffentlichen Interesse.

Hierbei gewährleistet der Verein, dass die Verwendung im Vereinsinteresse notwendig ist und den Interessen der Mitglieder nicht entgegensteht.


§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Ehrenrat


§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart

Erweiterten Vorstand bestehend aus:

  • dem Schriftführer
  • den Abteilungsvorsitzenden
  • Ehrenrat

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der erste Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Kassenwart sowie sein Stellvertreter haben Einzelvertretungsbefugnis im Bankgeschäft. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Kooption bis zum Ablauf der verbleibenden Amtszeit zu besetzen.
Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen.
Alle anderen finanziellen Angelegenheiten kann er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung bis zu einem Wert von 3000 € schließen.
Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.


§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im INFO- Kasten des Vereins am Gemeindehaus.
Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur volljährige ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Interessen der Minderjährigen werden durch den Jugendwart vertreten, welcher je nach Anzahl der minderjährigen- Mitglieder, eine entsprechende Stimmenwertigkeit erhält.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann bei Pflichtverletzungen die im Sinne des § 6 zum Ausschluss führen, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, Rechtsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an


Kindertagesstätte „Glückliche Kinder e.V. Edersleben“
die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 03.03.25 beschlossen worden.
Vorstand:                                                                                         Edersleben, den 03.03.2025

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